BVerfG - Beschluss vom 13.12.2023
1 BvR 1705/23
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 170
ZKJ 2024, 143
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 71/22
OLG Celle, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 9/23
OLG Celle, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 9/23

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sorgerechtliche Entscheidungen (Sorgerechtsentzug, Bestimmung eines Vormunds) wegen Subsidiarität bzw mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1705/23

DRsp Nr. 2024/1093

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sorgerechtliche Entscheidungen (Sorgerechtsentzug, Bestimmung eines Vormunds) wegen Subsidiarität bzw mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines (...) 2019 geborenen Kindes, für das sie das alleinige Sorgerecht innehatte. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Dezember 2022 hatte ihr das Familiengericht das Sorgerecht vollständig entzogen, Vormundschaft angeordnet und das örtlich zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 31. Juli 2023 zurück; die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies diese als unzulässig zurück.