I.
Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Senat, Beschluss vom 8.2.2007 - 10 WF 27/07 -, BeckRS 2007, 15292; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor.
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