I.
Der am 1.10.1968 geborene Beteiligte zu 1 erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "A.". Mit notariellen Urkunden vom 14.11.1990 und 16.11.1990 beantragten der Beteiligte zu 1 und N. (Beteiligte zu 2) die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2. Die notariellen Urkunden enthielten zum Familiennamen des Anzunehmenden keine Anträge.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.1991 wurde die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind der Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Zum Familiennamen enthält das Adoptionsdekret des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 1767 Abs. 2, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Bestimmung, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden erhält.
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