Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10. August 2011 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 9. Juni 2011, erlassen am 7. Juli 2011 (322 F 182/10), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers ist mangels Erreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts von 600,00 € nicht zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. September 2011, erlassen am 14. September 2011 (Bl. 231 ff d. A.).
Der Senat bleibt auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner Auffassung, dass der für eine Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten die Beschwerdesumme nicht erreicht.
Dass die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung, so dass auch eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 1 nicht in Betracht kommt, hat das Amtsgericht - Familiengericht – bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es trotz der erfolgten Streitwertfestsetzung unterhalb der Beschwerdesumme keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde nach § Abs. Nr. zuzulassen.
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