1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 11. März 2020 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer zwingend zu unterzeichnen. Auf diese Notwendigkeit ist der Antragsgegner auch im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Seiner Beschwerdeschrift fehlt aber eine entsprechende handschriftliche Unterschrift. Dieser Mangel führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020 § 64 Rn. 6).
Mit Verfügung vom 8. April 2020 hat der Senat den Antragsgegner auf diese Unzulässigkeit seiner Beschwerde und deren kostenpflichtige Verwerfung hingewiesen. Gleichwohl hat der Antragsgegner seine Beschwerde aufrechterhalten und weiteren Sachvortrag geleistet, über den aber angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht zu befinden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40 Abs. 1 und 2, 41, 49 Abs. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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