I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. November 2000 - 6 FH 27/00 - wurde der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt in Höhe von 121,1 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung, und zwar der ersten Altersstufe ab 1. August 2000, der zweiten Altersstufe ab 1. September 2005 und der dritten Altersstufe ab 1. September 2011, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil, festgesetzt.
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