Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach §
1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich gemeinschaftlich vertreten. An einer gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge oder der Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beschwerdeführer zu 1), die ihm gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vertretung alleine ermöglichen würde, fehlt es; ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer zu 2) ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt (vgl. BVerfGE 72,
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