Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus § 3 der notariellen Urkunde des Notars J., H., vom 01.04.2004 (Urkunden-Nr. ...) wird hinsichtlich des titulierten Trennungsunterhalts insgesamt für unzulässig erklärt.
2.Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: € 10.098
Die Beteiligten streiten um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
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