Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 (4 LA 192/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 (1.) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (2.) haben keinen Erfolg.
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