BayObLG - Beschluß vom 17.07.2000
1Z BR 96/00
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1, Abs. 2, § 1600e Abs. 2 ; PStG § 29 Abs. 1, § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 44
BayObLGZ 2000, 205
NJW-RR 2000, 1602
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/00
AG Deggendorf UR III 15/99 ,

Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 96/00

DRsp Nr. 2000/6562

Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes

»Nach der Neuregelung der Zustimmungserfordernisse zur Vaterschaftsanerkennung durch das KindRG kann die Vaterschaft auch nach dem Tod des Kindes anerkannt werden.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1, Abs. 2, § 1600e Abs. 2 ; PStG § 29 Abs. 1, § 45 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 15.6.1999 geborenen Mädchens, das am 21.6.1999 verstarb. Sie ist jugoslawische Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 23.6.1999 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist ebenfalls jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat am 24.6.1999 zur Urkunde des Urkundsbeamten des Kreisjugendamts die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Das Kreisjugendamt hat die Urkunde dem Standesbeamten zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenbuch vorgelegt. Dieser hat Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung zu dem verstorbenen Kind wirksam geworden ist und im Geburtenbuch eingetragen werden kann. Der Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat hierzu die gerichtliche Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 PStG beantragt.