OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.01.1996 4 W 4074/95
Normen:
BGB § 1600a ; ZPO § 372a § 640 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 96
FamRZ 1996, 1155
NJW-RR 1996, 645
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 7958/92
Vaterschaftsfeststellungsprozeß; Blutentnahme bei Mutter auch bei beabsichtigter Adoption des Kindes durch Ehemann
OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 4 W 4074/95
DRsp Nr. 1996/19396
Vaterschaftsfeststellungsprozeß; Blutentnahme bei Mutter auch bei beabsichtigter Adoption des Kindes durch Ehemann
»1. Im Vaterschaftsfeststellungsprozeß ist die Mutter des nichtehelichen Kindes auch dann zur Duldung der Blutentnahme für ein serologisches Gutachten verpflichtet, wenn ihr Ehemann die Adoption des Kindes beabsichtigt.«2. Klagt das nichtehelich geborene Kind, vertreten durch das Kreisjugendamt, auf Feststellung der Vaterschaft, so ist die Kindesmutter verpflichtet, im Rahmen des gerichtlich angeordneten Blutgruppengutachtens eine Blutentnahme zu dulden, auch wenn ihr jetziger Ehemann das Kind adoptieren möchte. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt die Interessen der Kindesmutter an ihrer körperlichen Unversehrtheit ("völlig harmloser medizinischer Eingriff") und einer eventuellen Störung des Familienfriedens (hier wenig wahrscheinlich, da ohnehin bekannt ist, daß der jetzige Ehemann nicht der Vater des Kindes ist).
Normenkette:
BGB § 1600a ; ZPO § 372a § 640 ;
Gründe:
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