Die Beklagte betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 1983 die Zwangsvollstreckung gegen Frau I. M., die geschiedene Mutter des Klägers. Der am 25. August 1983 vorgenommene Pfändungsversuch blieb erfolglos. Der Gerichtsvollzieher vermerkte in dem Protokoll:
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