OLG München - Urteil vom 23.10.2008
29 U 5696/07
Normen:
BGB § 166 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 2; UrhG § 95a Abs. 2 S. 2; UrhG § 95a Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
CR 2009, 33
GRUR-RR 2009, 85
GRUR-RR 2011, 344
K&R 2009, 55
MMR 2009, 118
OLGReport-München 2009, 138
ZUM-RD 2009, 80
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 6742/07

Vereinbarkeit des Verbots der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen mit dem Eigentumsrecht; Zulässigkeit des Verbots der Setzung eines Hyperlinks gegenüber einem IT-Nachrichtendienst

OLG München, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 29 U 5696/07

DRsp Nr. 2009/24873

Vereinbarkeit des Verbots der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen mit dem Eigentumsrecht; Zulässigkeit des Verbots der Setzung eines Hyperlinks gegenüber einem IT-Nachrichtendienst

1. Die Beschränkung der Zulässigkeit digitaler Privatkopien durch das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (vgl. § 95a UrhG) stellt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Besitzers einer Kopiervorlage dar, sondern lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das seinerseits durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum ins Feld führen ließe. 2. Aus der bloßen Existenz von Umgehungsmaßnahmen kann nicht auf die Unwirksamkeit der betroffenen technischen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95a UrhG geschlossen werden. Für die Frage der Wirksamkeit solcher Schutzmaßnahmen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der durchschnittliche Benutzer durch die Maßnahmen von Urheberrechtsverletzungen abgehalten werden kann.