I.
Die Beschwerdeführerin ist die Pflegemutter des 1993 geborenen . Seit dem 18.06.1995 befindet sich das Kind bei der Beschwerdeführerin. Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 19.12.1997 war der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für entzogen worden. Das Bezirksjugendamt wurde zum Pfleger für das Kind bestellt.
Durch Beschluss vom 2. März 1998 übernahm das Amtsgericht die Pflegschaft, entließ das Bezirksamt als Pfleger und übertrug die Pflegschaft auf das Kreisjugendamt.
Vom Kreisjugendamt wurde das Pflegekind am 10.09.1998 aus der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin herausgenommen und in eine Kleineinrichtung verbracht.
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