Auf die Beschwerde, über die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §
Der Verfahrenswert wird auf 1.740,55 € festgesetzt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 € festgesetzt.
Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswert auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§§
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
2.
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