Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 27.09.2010 wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Der Verfahrenswert für den abgeschlossenen Vergleich wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für das im Wege der einstweiligen Anordnung betriebene Gewaltschutzverfahren der Antragsteller gemäß §§ 49, 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache maßgebenden Wertes - hier 1.000,00 € - festgesetzt.
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