Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 06.12.2012 (1 F 146/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert (in erster Instanz) wird auf 43.792 Euro festgesetzt.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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