OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2023
13 WF 115/23
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 142/22

Verfahrenswertfestsetzung im TrennungsunterhaltsverfahrenVerfahrenswert des Trennungsunterhaltsverfahrens bei vorhersehbarer Rechtskraft der ScheidungVerfahrenswert von Unterhaltssachen bezüglich wiederkehrender Leistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 13 WF 115/23

DRsp Nr. 2023/12490

Verfahrenswertfestsetzung im Trennungsunterhaltsverfahren Verfahrenswert des Trennungsunterhaltsverfahrens bei vorhersehbarer Rechtskraft der Scheidung Verfahrenswert von Unterhaltssachen bezüglich wiederkehrender Leistungen

Bei Streitfällen in Familiensachen über wiederkehrende Leistungen ist der Wert bezüglich der ersten 12 Monaten als Streitwert zugrundezulegen, höchstens aber der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen. Die bei Klageeinreichung bereits fälligen Beträge werden hinzugerechnet.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 09.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Nauen - 20 F 142/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2; FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswerts eines Trennungsunterhaltsverfahrens.