OLG Nürnberg, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 316/23
Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere professionelle Pflegefamilie; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Darlegen der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten
BVerfG, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1088/23
DRsp Nr. 2023/11808
Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere professionelle Pflegefamilie; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Darlegen der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten
1. Es ist bereits geklärt, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind, bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss. Für einen Wechsel des Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere müssen wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe vorliegen. Mit Art. 6 Abs. 1GG ist angesichts dessen vereinbar, das Ergehen einer Verbleibens- oder Rückkehranordnung bei möglicher Kindeswohlgefährdung sowohl im Fall des Wechsels der Pflegefamilie als auch bei einem Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie von einer am Kindeswohl orientierten Abwägung abhängig zu machen. § 1632 Abs. 4BGB dient nämlich weniger der Stärkung der vom Gesetzgeber als Achtung gebührend anerkannten Stellung von Pflegeeltern als vielmehr der Durchsetzung des Kindeswohls.
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