A.
Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des Sonderausgabenabzugs für Ehegatten in § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (EStG 1965 - BGBl. I S. 1901 -) eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG, weil Ehegatten dadurch gegenüber Unverheirateten mit gleichen Sonderausgaben benachteiligt würden, wenn die Sonderausgaben eines Ehegatten höher sind als 936 DM, die des anderen aber diesen Pauschbetrag nicht erreichen.
I.
§ 10 c EStG 1965 sieht bei der Besteuerung des Einkommens den Abzug von besonderen Pauschbeträgen für Sonderausgaben vor. Diese Bestimmung lautet:
Pauschbeträge für Sonderausgaben
Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden:
1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind: ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;
2. ...
3. ...
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