A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob der durch § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes festgelegte Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung generell insoweit verringert werden durfte, als Unterhalt für im Ausland lebende Personen erbracht wurde.
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