I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für ihren am 29.11.2006 geborenen Sohn Ludwig Sebastian ab (Bescheid vom 15.2.2007, undatierter Widerspruchsbescheid - abgesandt am 12.3.2007). Nach § 27 Abs 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]) gelte für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder grundsätzlich weiterhin das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), Anspruch auf Elterngeld bestehe in diesen Fällen nicht.
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