I.
1. Nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) entfällt der Anspruch auf Kindergeld für Kinder, für die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Kinderzuschläge zu gewähren sind. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften lauten:
§ 7 Öffentlicher Dienst
(1) Kindergeld wird nicht gewährt, wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 berücksichtigt wird,
1. bis 2....
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder
4....
(2) ...
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften Kinderzuschläge gewährt werden.
(4) bis (7) ...
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