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Streitig ist, ob der Kläger familienversichert ist.
Die Mutter des 1992 geborenen Klägers war bis zum 22. Juni 1995 krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie ist dies erneut seit November 1996. Ihr Ehemann und Vater des Klägers ist Beamter, privat krankenversichert und für den Kläger mit einem Beihilfesatz von 80 vH beihilfeberechtigt. Der Kläger lebt im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern und hat nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wegen der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten haben seine Eltern für ihn eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Prämien hierfür betrugen im Jahre 1992 monatlich 32,80 DM und stiegen auf 45,10 DM seit April 1998 an.
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