I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Rückführung zweier Kinder nach Argentinien aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl II 1990 S. 206; HKiEntfÜ).
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