Gründe:
A.
I.
1. Die Strafprozeßordnung gewährt den Angehörigen bestimmter Berufe ein sachlich begrenztes Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht beschränkte sich zunächst auf Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) erweiterte den Kreis der Berechtigten um die Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) wurden ferner die Steuerbevollmächtigten einbezogen. Seitdem lautet die in Frage kommende Vorschrift:
§ 53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;