A. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, als psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu bedürfen. Im Verfahren 1 BvR 1166/85 geht es darüber hinaus um die Frage, ob Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis erteilt werden darf.
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