AG Ebingen - Beschluß vom 31.07.1959 - 2 C 1008/59,
Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts
BVerfG, Beschluß vom 06.10.1959 - Aktenzeichen 1 BvL 25/59
DRsp Nr. 1996/7410
Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts
»Zum Begriff des vorkunstitutionellen Gesetzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 100 Abs. 1GG.«1. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung des Unehelichenrechts nicht durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 in seinen Willen aufgenommen. Aus Text und Entstehungsgeschichte des Gleichberechtigungsgesetzes ergibt sich, daß § 35 JWG und § 1707BGB durch dieses Gesetz nicht erneut in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen, sondern "ausgeklammert" worden sind.2. Die Vorschriften über das Recht des unehelichen Kindes brauchen im Hinblick auf den Grundsatz des Art. 3 Abs. 2GG nicht geändert zu werden; die verschiedene Gestaltung der rechtlichen Beziehungen des Vaters und der Mutter zu dem unehelichen Kinde beruht auf dem Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern, ist also durch die Natur der Sache begründet.