BVerfG - Beschluß vom 21.07.1960
1 BvR 133/60
Normen:
BGB § 1708 Abs. 1 § 1709 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 11, 277
AP Nr. 61 zu Art. 3 GG
AP Nr. 10 zu Art. 6 Abs. 5 GG Uneheliche Kinder
FamRZ 1960, 391
MDR 1960, 817
NJW 1960, 1711
Rpfleger 1960, 333
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.01.1960 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 188/59

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des Mindestunterhalts

BVerfG, Beschluß vom 21.07.1960 - Aktenzeichen 1 BvR 133/60

DRsp Nr. 1996/7455

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des Mindestunterhalts

»Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1709 Abs. 1 BGB1. Die Bestimmung des § 1708 BGB, wonach die Höhe des Unterhalts ausschließlich nach der Lebensstellung der Mutter zu bemessen ist, kann zwar unter Umständen zu einer Verpflichtung des Erzeugers führen, die seiner Leistungsfähigkeit nicht entspricht. 2. Es bedarf jedoch hier keiner Prüfung, ob die Bestimmung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist; denn der Beschwerdeführer ist durch § 1708 BGB keinesfalls beschwert: die Mutter gehört ebenso wie er einfachen Verhältnissen an, und das Gericht hat infolgedessen nur den Mindest-Unterhalt zuerkannt.

Normenkette:

BGB § 1708 Abs. 1 § 1709 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, seinem außerehelich geborenen Kinde anstatt der in einem früheren Urteil zuerkannten Unterhaltsrente von 50 DM eine monatliche Unterhaltsrente von 60 DM - als derzeit üblichen Mindestsatz - zu zahlen. Seine Berufung an das Landgericht hatte keinen Erfolg.