Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes
1. Die Folgenabwägung, die auch angestellt werden muß, wenn über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis als in dem Urteil vom 24. Juni 1997.2. Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.