OLG Bremen - Beschluss vom 14.12.2023
5 UF 36/23
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 70
ZAP EN-Nr. 162/2024
ZAP 2024, 203
FuR 2024, 186
JAmt 2024, 235
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 2209/22
AG Bremen, vom 13.11.2007

Verfristung nicht geltend gemachter Durchsetzung des rückständigen titulierten Kindesunterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 5 UF 36/23

DRsp Nr. 2024/248

Verfristung nicht geltend gemachter Durchsetzung des rückständigen titulierten Kindesunterhalts

1. Dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr für die Bejahung des für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitmoments ausreichen kann, bedeutet - insbesondere bei titulierten Kindesunterhaltsansprüchen - keinen Automatismus dahingehend, dass stets schon nach Ablauf eines Jahres das Zeitmoment erfüllt ist. 2. Wenn es um titulierte Kindesunterhaltsansprüche geht, sind an die Erfüllung des für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments strenge Maßstäbe anzulegen. 3. Der Schuldner kann grundsätzlich weder davon ausgehen, dass er mit seinen Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse in Höhe der dem Gläubiger erbrachten UVG -Leistungen einen darüberhinausgehenden titulierten Unterhaltsanspruch des Gläubigers erfüllt, noch davon, dass der Gläubiger schon deshalb seinen titulierten Unterhaltsanspruch bzw. die Differenz zwischen diesem und den UVG -Leistungen nicht mehr geltend machen werde, weil er insoweit über einen Zeitraum von weniger als zweieinhalb Jahren schlicht untätig geblieben ist, schon gar nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber zuvor eine angespannte finanzielle Situation behauptet und in Aussicht gestellt hat, nach deren Besserung seiner Zahlungspflicht nachzukommen.

- - - - - - - - - - - - - - - - -