OLG Koblenz - Urteil vom 03.07.2000
13 UF 102/00
Normen:
ZPO § 323 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 105
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 100/99

Vergleich über Kindesunterhalt - Abänderung bei substantiellen Privatentnahmen

OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 13 UF 102/00

DRsp Nr. 2001/6796

Vergleich über Kindesunterhalt - Abänderung bei substantiellen Privatentnahmen

»Auch wenn Grundlage eines Vergleichs über den Kindesunterhalt die in den Jahresabschlüssen des Unterhaltsschuldners ausgewiesenen Privatentnahmen waren, kann dieser hieran nicht festgehalten werden, wenn die Entnahmen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens und einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens getätigt werden.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe: