OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2001
11 Wx 20/01
Normen:
BGB § 1908 e § 1836 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 19
MDR 2002, 397
OLGR-Brandenburg 2001, 556
OLGReport-Brandenburg 2001, 556
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 526/99
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 22 XVII 314/93

Vergütung der Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 20/01

DRsp Nr. 2001/16375

Vergütung der Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

1. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1835 -1836b, 1908e BGB steht dem Betreuungsverein dem Grunde nach eine Vergütung in der Höhe zu, wie sie dem Vereinsbetreuer zugestanden hätte, wäre dieser selbständig tätig gewesen.2. Der Betreuer kann eine Vergütung für Tätigkeiten grundsätzlich nicht verlangen, die ein Dritter in seinem Auftrag und mit Erteilung einer Vollmacht in vollständiger Erledigung der Betreuungsaufgaben vorgenommen hat.3. Dieser Grundsatz erfährt lediglich dann eine Einschränkung, wenn der Betreuer aus Krankheits- oder anderen Gründen seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann und der Betreuungsverein eine weitere Person als Vereinsbetreuer einschaltet. In diesem Fall ist deren Tätigkeit von dem Zeitpunkt an vergütungsfähig, als der Verein dies dem Gericht angezeigt hat und die Bestellung zum Betreuer beantragt hat.

Normenkette:

BGB § 1908 e § 1836 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.07.1993 eine Betreuung für die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und für die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen eingerichtet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 3 als Vereinsbetreuerin bestellt.