I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Nach der in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG getroffenen Neuregelung, die durch Art.
II.
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