AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 177 F 13062/99
Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes für Zeitaufwand für eigenständige Ermittlungen
KG, Beschluss vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 19 WF 42/02
DRsp Nr. 2005/6969
Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes für Zeitaufwand für eigenständige Ermittlungen
Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht lediglich darin, die Interessen des Kindes in dem jeweiligen Verfahren wahrzunehmen. Der Zeitaufwand für eigene Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des objektiven Kindeswohls ist daher nicht vergütungsfähig.