Das vom Landgericht zugelassene und damit gemäß § 4 Abs. 3 JVG statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige hat keinen Anspruch auf das Entgelt von 6 Euro nebst Mehrwertsteuer, das er geltend macht, weil er Fotokopien seines Gutachtens für die eigenen Handakten gefertigt hat.
Der angefochtene Beschluss zeigt zutreffend auf, dass §
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