OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2023
9 WF 121/23
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 123/17
AG Oranienburg, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 123/17

Verhängung Ordnungsgeld bezüglich Verhinderung UmgangsrechtUmgangsrecht Kindesvater bezüglich bei Kindesmutter lebendem KindUmgangsrecht bezüglich Kind bei getrennt lebenden Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 9 WF 121/23

DRsp Nr. 2023/12514

Verhängung Ordnungsgeld bezüglich Verhinderung Umgangsrecht Umgangsrecht Kindesvater bezüglich bei Kindesmutter lebendem Kind Umgangsrecht bezüglich Kind bei getrennt lebenden Eltern

Nur wenn ein Umgangstitel eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung zum Umgangsrecht in einem bestimmten Zeitraum über Art, Ort und Zeit trifft, kann bei Verstoß eines Elternteils hiergegen ein Ordnungsgeld verhängt werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.05.2023 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.08.2023 - soweit hiermit die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt wurde - (Az. 34 F 123/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Vaters vom 15.03.2023 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des im Rubrum genannten minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Mutter lebt.