1. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.05.2023 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.08.2023 - soweit hiermit die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt wurde - (Az.
Der Antrag des Vaters vom 15.03.2023 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des im Rubrum genannten minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Mutter lebt.
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