»1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt nach Rechtskraft des Titels ausgelösten Verjährungsfrist.2. Einer (Feststellung-)klage zur neuerlichen Titulierung solcher Unterhaltsansprüche fehlt es jedenfalls dann am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Neubeginn der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen kann, dass er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt.«