OLG Bamberg, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 40/05
DRsp Nr. 2006/30091
Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen
»1. Hat die Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vor dem 1.1.2002 begonnen, richten sich gem. Art. 229 § 6EGBGB Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn nach "altem Recht".2. Nach § 203BGB a.F. wurde die Verjährung durch einen Prozesskostenhilfeantrag nur dann gehemmt, wenn der Berechtigte durch die fehlenden finanziellen Mittel in den letzten 6 Monaten vor Ablauf der Verjährungsfrist gehindert war, die Forderung gerichtlich geltend zu machen.Dies ist nicht der Fall, wenn ein Prozesskostenhilfeantrag im Jahre 2001 gestellt wird, die Verjährungsfrist im Jahre 2004 abläuft und das Prozesskostenhilfeverfahren seit dem Jahre 2001 bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr weiterbetrieben wird. Auch nach § 204 Abs. 1 Nr. 14BGB n.F. tritt dann keine Hemmung ein.«
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Ihre Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114ZPO, weil die Forderung, wie der Beklagte rügt, verjährt ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Familiensachen" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.