A.
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der früheren im Einkommen- und im Lohnsteuerrecht verschiedenen Regelungen über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die in den letzten vier Monaten des Kalenderjahrs geboren wurden.
I.
Das Einkommensteuerrecht und das Lohnsteuerrecht gewähren Eltern Kinderfreibeträge grundsätzlich für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs, in einigen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Dabei mußten besondere Regelungen für die Steuerabschnitte getroffen werden, innerhalb deren das begünstigte Kindschaftsverhältnis begründet oder beendet wird, also insbesondere für das Jahr der Geburt eines Kindes und für das Jahr, in dem ein Kind das 18. oder 27. Lebensjahr vollendet.
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