Vermögens-ABC: Abfindung bis Forderungen

Autor: Weiberg

Abfindung

Der Einsatz von Abfindungen ist umstritten. Nach einer Auffassung gehört eine zum Ausgleich des Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsabfindung) zum einzusetzenden Vermögen (BAG, NJW 2006, 2206; LAG Rheinland-Pfalz, FamRZ 2003, 1934; LAG Rheinland-Pfalz, FamRZ 2005, 466; LAG Köln, LAGR 2004, 346; wohl ebenso LAG Berlin, RVGreport 2005, 360; i.H.v. 10 % der Abfindung über dem Freibetrag: LAG Schleswig v. 16.02.2006 - 2 Ta 6/06; LAG Schleswig, NZA-RR 2006, 541). Nach anderer Meinung wird eine Kündigungsabfindung grundsätzlich nicht Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, sondern Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1196; BSG, NJW 2009, 3323). Gerade in Familiensachen dürfte es sinnvoll sein, die Abfindung insoweit als Vermögensbestandteil anzusehen, soweit sie nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 942 im Rahmen des Zugewinnausgleichs). In jedem Fall ist Voraussetzung für ihre Anrechnung, dass sie ist (LAG Schleswig-Holstein, NZA 2005, ) und nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten eingesetzt wird (LAG Köln v. 24.08.2011 - , BeckRS 2011, 77101; vgl. LAG Nürnberg v. 07.01.2016 - , BeckRS 2016, 65277). Jedenfalls ist es dem Antragsteller verwehrt, in Ansehung eines bereits laufenden Verfahrens eine erhaltende Kündigungsabfindung "nach Belieben auszugeben" (OLG Hamm v. 16.05.2007 - , BeckRS 2007, 08619).