Vermögens-ABC: Miterbenanteile bis Verfahrensstandschaft

Autor: Weiberg

Miterbenanteile

Miterbenanteile gehören zum Vermögen (BayObLG, FamRZ 1995, 1019). Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit ist eine etwaige Dauer der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Veräußerung eines Miterbenanteils an einem Haus ist jedoch unzumutbar, wenn es von einem nahen Angehörigen des Antragstellers bewohnt wird (OVG Bremen, JurBüro 1983, 1720) oder mit dem lebenslangen Nießbrauch eines Dritten belastet ist (OLG Köln, JurBüro 1996, 143).

Im Fall wirksamer Erbausschlagung ist einem VKH begehrenden und vermögenslosen Beteiligten fiktiv Vermögen in Form des ausgeschlagenen Miterbenanteils zuzurechnen, wenn in Ansehung des bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens die Miterbenstellung ohne relevanten Grund aufgegeben wurde und somit die Ausschlagung mutwillig war. Ein relevanter Grund ist nicht in der Vermeidung eines evtl. konfliktreichen Erbauseinandersetzungsverfahrens gegeben (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1577).

Nachträglicher Vermögenserwerb

Zum nachträglichen Vermögenserwerb infolge des Verfahrens, für das VKH bewilligt worden war, siehe Stichwort Vermögenszufluss infolge des Verfahrens.

Öffentliche Mittel

Öffentliche Mittel wie Lastenausgleichszahlung oder Kriegsopferentschädigung sind nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII; Zimmermann, 5. Aufl. 2016, Rdnr. 402).

Patentrechte