BGH - Beschluss vom 17.04.2013
XII ZB 329/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 1606 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 272
FamRB 2013, 206
FamRB 2013, 5
MDR 2013, 717
NJW 2013, 1740
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 327/11
OLG Karlsruhe, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 215/11

Verpflichtung eines geschiedenen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil zur Auskunft über die eigenen Einkünfte bei Leistung aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 329/12

DRsp Nr. 2013/8209

Verpflichtung eines geschiedenen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil zur Auskunft über die eigenen Einkünfte bei Leistung aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind

Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1606 Abs. 3;

Gründe

I.

Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer am 3. Juli 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu Händen der Antragstellerin (Mutter). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den von der Unterhaltsvereinbarung nicht erfassten Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar an die Kinder.