Versagung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bei nachträglicher isolierter Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 13/01
DRsp Nr. 2002/5452
Versagung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bei nachträglicher isolierter Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen
Die Geltendmachung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens ohne Darlegung besonderer Gründe für die nachträgliche isolierte Geltendmachung stellt eine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114ZPO dar. Die Prozesskostenhilfe ist in vollem Umfang zu versagen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114ZPO.
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