AG Cottbus, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 15/02
Versorgungsausgleich: Ausgleich von Bagatellbeträgen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 9 UF 198/02
DRsp Nr. 2003/7519
Versorgungsausgleich: Ausgleich von Bagatellbeträgen
Der Ausgleich von Bagatellbeträgen beim Versorgungsausgleich ist grob unbillig und kann daher über § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden.. Die Höhe des Bagatellbetrags ist von den beiderseitigen Vermögensverhältnissen abhängig. Bei Beträgen im Cent-Bereich handelt es sich aber in aller Regel um Bagatellbeträge.
Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde gemäß § 621 eZPO hat in der Sache insoweit Erfolg, als die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und dieser auszuschließen war.
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