Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts Familiengericht Langen ist in der Sache nicht begründet.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien unter zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis nicht zu beanstanden durchgeführt. Das Amtsgericht hat zutreffend aus dem ehezeitlichen Deckungskapital, wie es von der ####### ####### in der Auskunft vom 19. Februar 1996/4. März 1996 angegeben worden ist, unter Hinzuziehung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umgerechnet.
Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, wie die ####### des Antragstellers bei der ####### zu beurteilen ist.
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