I. 1. Durch Endurteil vom 27. Juli 1994 hat das Amtsgericht Ansbach die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen geregelt.
Hierbei hat es zu Lasten der bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehenden Anwartschaften des Antragsgegners auf Altersruhegeld im Wege der Realteilung für die Antragstellerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung monatliche Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von 258,88 DM begründet.
2. Die Bayerischen Ärzteversorgung hat dagegen Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß der Versorgungsausgleich unrichtig durchgeführt worden sei.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Als Ehezeit der Parteien gilt die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1983.
In dieser Zeit erwarben der am 12. Februar 1942 geborene Antragsgegner und die am 12. August 1944 geborene Antragstellerin Anwartschaften auf berufsständische Altersversorgung bei der Bayerischen Ärzteversorgung.
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