Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 27. Juni 2002 ist gemäß den §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei.
Die befristete Beschwerde ist unbegründet.
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