OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2023
9 WF 70/23
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 276
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 FH 85/22

Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 9 WF 70/23

DRsp Nr. 2024/3839

Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 23. Januar 2023 - Az. 34 FH 85/22 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.949 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

1.

Eingehend am 8. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller, der im Haushalt seiner Mutter betreute Sohn des Antragsgegners, unter Bezugnahme auf ein Auskunftsverlangen vom 29. Juli 2022 die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2023 sowie von rückständigem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.149 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022.

Nachdem der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 Fam-FG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht Eberswalde mit Beschluss vom 23. Januar 2023, dem Antragsgegner zugestellt am 25. Januar 2023, den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.