I.
Das minderjährige Kind ist neben seiner bereits volljährigen Schwester A... K... S... (... März 1987) Miterbe zu 1/2 nach seinem Großvater väterlicherseits W... G... S... (... Oktober 1928; ... zwischen dem ... und ... Mai 2005; Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2005 - 93a VI 386/05 -; Bl. 2 der Beiakte [I] Amtsgericht Mainz - 34 F 366/05 -). Der Wert des Nachlasses zum Todestag beläuft sich ausweislich der Nachlassaufstellung (Bl. 14 ff. der Beiakte I) auf 35.710,02 bei Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 15.036,23 .
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